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   OLG Rostock, 08.11.2010 - I Ws 260/10   

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https://dejure.org/2010,20469
OLG Rostock, 08.11.2010 - I Ws 260/10 (https://dejure.org/2010,20469)
OLG Rostock, Entscheidung vom 08.11.2010 - I Ws 260/10 (https://dejure.org/2010,20469)
OLG Rostock, Entscheidung vom 08. November 2010 - I Ws 260/10 (https://dejure.org/2010,20469)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung der Differenzmethode hinsichtlich der Auslagen bei Teilfreispruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 05.12.2008 - 1 Ws 283/08

    Rechtsanwaltsgebühren: Vergütungsanspruch des Verteidigers nach Teilfreispruch;

    Auszug aus OLG Rostock, 08.11.2010 - I Ws 260/10
    Jedoch steht der Erlass einer solchen Bruchteilsentscheidung auch nach Einführung dieser Vorschrift durch Art. 8 Abs. 4 Nr. 2 des KostRÄndG 1994 weiterhin im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts ("können"), das stattdessen die Berechnung, wie die Auslagen zwischen der Staatskasse und dem Verurteilten zu verteilen sind, anhand von abstrakten Abgrenzungskriterien ("... soweit er verurteilt worden ist; soweit er freigesprochen wurde ...") auch dem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO überlassen kann, wie es hier rechtskräftig geschehen ist (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 464d Rdz. 1; LR-Hilger a.a.O., § 464d Rdz. 7; KK-Gieg, StPO, 6. Aufl., § 464d Rdz. 3; KG StraFo 2009, 260; OLG Karlsruhe StV 1998, 609; OLG Koblenz StraFo 1999, 105; OLG Schleswig bei Lorenzen/Döllel SchlHA 1999, 182).

    Letzterenfalls könnten zwar auch noch im Kostenfestsetzungsverfahren und sogar noch im Kostenansatzverfahren einzelne, schwer trennbare Auslagen nach Bruchteilen verteilt werden, wenn dies ermessensgerecht ist, weil die Regelung des § 464d StPO auch dort noch gilt (für das Kostenfestsetzungsverfahren vgl. BT-Drucksache 12/6962 S. 111; KG StraFo 2009, 260; OLG Köln NStZ-RR 2004, 384; OLG Dresden NStZ-RR 2003, 224; für das Kostenansatzverfahren vgl. LR-Hilger a.a.O.; OLG Dresden a.a.O.).

  • BGH, 24.01.1973 - 3 StR 21/72

    Notwendige Auslagen des Angeklagten bei Teilfreispruch

    Auszug aus OLG Rostock, 08.11.2010 - I Ws 260/10
    Sollte dahinter - unausgesprochen - die Überlegung stehen, durch die Verteidigung gegen die zum Teilfreispruch des Beschwerdeführers führenden Taten seien keine ausscheidbaren Rechtsanwaltskosten entstanden, weshalb er sie in ihrer Gesamtheit zu tragen habe (so die früher vorherrschende Auffassung, vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 465 Rdz. 37 m.w.N.), wäre dies mit der nun herrschenden Rechtsprechung (vgl. grundlegend BGHSt 25, 109) nicht vereinbar.
  • OLG Dresden, 09.01.2002 - 1 Ws 249/01

    Kostenquotelung; Kostenansatzverfahren

    Auszug aus OLG Rostock, 08.11.2010 - I Ws 260/10
    Letzterenfalls könnten zwar auch noch im Kostenfestsetzungsverfahren und sogar noch im Kostenansatzverfahren einzelne, schwer trennbare Auslagen nach Bruchteilen verteilt werden, wenn dies ermessensgerecht ist, weil die Regelung des § 464d StPO auch dort noch gilt (für das Kostenfestsetzungsverfahren vgl. BT-Drucksache 12/6962 S. 111; KG StraFo 2009, 260; OLG Köln NStZ-RR 2004, 384; OLG Dresden NStZ-RR 2003, 224; für das Kostenansatzverfahren vgl. LR-Hilger a.a.O.; OLG Dresden a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 02.03.1998 - 3 Ws 299/97
    Auszug aus OLG Rostock, 08.11.2010 - I Ws 260/10
    Jedoch steht der Erlass einer solchen Bruchteilsentscheidung auch nach Einführung dieser Vorschrift durch Art. 8 Abs. 4 Nr. 2 des KostRÄndG 1994 weiterhin im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts ("können"), das stattdessen die Berechnung, wie die Auslagen zwischen der Staatskasse und dem Verurteilten zu verteilen sind, anhand von abstrakten Abgrenzungskriterien ("... soweit er verurteilt worden ist; soweit er freigesprochen wurde ...") auch dem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO überlassen kann, wie es hier rechtskräftig geschehen ist (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 464d Rdz. 1; LR-Hilger a.a.O., § 464d Rdz. 7; KK-Gieg, StPO, 6. Aufl., § 464d Rdz. 3; KG StraFo 2009, 260; OLG Karlsruhe StV 1998, 609; OLG Koblenz StraFo 1999, 105; OLG Schleswig bei Lorenzen/Döllel SchlHA 1999, 182).
  • BGH, 31.01.2006 - 4 StR 540/05

    Zurückweisung der Revision mangels Rechtsfehler

    Auszug aus OLG Rostock, 08.11.2010 - I Ws 260/10
    Die durch das Revisionsverfahren entstanden Gebühren und Auslagen des Verteidigers sind nach dem dazu ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31.01.2006 - 4 StR 540/05 - vollumfänglich vom Beschwerdeführer zu tragen und von der Kostenbeamtin des Landgerichts Neubrandenburg unter dem 07.03.2006 antragsgemäß mit 501, 12 EUR brutto festgesetzt worden.
  • OLG Koblenz, 06.07.1998 - 1 Ws 419/98
    Auszug aus OLG Rostock, 08.11.2010 - I Ws 260/10
    Jedoch steht der Erlass einer solchen Bruchteilsentscheidung auch nach Einführung dieser Vorschrift durch Art. 8 Abs. 4 Nr. 2 des KostRÄndG 1994 weiterhin im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts ("können"), das stattdessen die Berechnung, wie die Auslagen zwischen der Staatskasse und dem Verurteilten zu verteilen sind, anhand von abstrakten Abgrenzungskriterien ("... soweit er verurteilt worden ist; soweit er freigesprochen wurde ...") auch dem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO überlassen kann, wie es hier rechtskräftig geschehen ist (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 464d Rdz. 1; LR-Hilger a.a.O., § 464d Rdz. 7; KK-Gieg, StPO, 6. Aufl., § 464d Rdz. 3; KG StraFo 2009, 260; OLG Karlsruhe StV 1998, 609; OLG Koblenz StraFo 1999, 105; OLG Schleswig bei Lorenzen/Döllel SchlHA 1999, 182).
  • OLG Braunschweig, 26.05.2014 - 1 Ws 144/14

    Kostenfestsetzung; Teilfreispruch; Pflichtverteidigergebühr;

    § 464 d StPO gestattet diese Vorgehensweise und wendet sich nicht nur an den Tatrichter, sondern berechtigt auch den mit der Kostenfestsetzung befassten Rechtspfleger, eine Verteilung der Kosten nach Bruchteilen vorzunehmen (KG, Beschluss vom 05.12.2008, 1 Ws 283/08, juris, Rn. 2; OLG Rostock, Beschluss vom 08.11.2010, I Ws 260/10, juris, Rn. 13).
  • OLG Karlsruhe, 16.02.2017 - 2 Ws 34/17

    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die

    Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, nach dem das Gericht nicht dazu gezwungen sein soll, von der durch § 464d StPO gegebenen Möglichkeit der Bruchteilsentscheidung Gebrauch zu machen (BT-Dr. 12/6962, S. 112; OLG Karlsruhe StV 1998, 609; OLG Koblenz StraFo 1999, 105; KG Berlin StraFo 2009, 260; OLG Rostock StRR 2011, 120 m.w.N.; Gieg in KK-StPO, a.a.O., § 464d Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464d Rn. 1).
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